Hausratsversicherungen: Brände im Haushalt

Schäden, die durch einen Brand entstanden sind, werden im Regelfall über die Hausratsversicherung abgedeckt. Dabei wird seitens der Versicherung die Definition offenbart, dass ein Brand als ein Feuer gilt, welches ohne bestimmungsgemäßen Herd sich entwickelt hat. Selbst wenn der Brandherd sich aus sich selbst heraus entwickelt, wird dies als Brand akzeptiert.

Die Definition Brandherde

So einfach es auch klingen mag, aber wer doch öfters mit offenem Feuer hantiert, sollte sich über sein Handeln etwas näher Gedanken machen. Denn wenn ein Brand erst passiert ist, und der Schaden nicht in die Versicherungsklausel passt hat man dann den doppelten Schaden. So gelten als Herd unter anderen Kamine, Öfen, aber auch Kerzen und Streichhölzer sowie der beliebte Grill. Dabei werden sogenannte Schäden mit angesengten Gegenständen nicht als Brandschaden definiert. Dazu gehört auch unter anderen das berühmte Sofa, welches durch eine Zigarette angesengt wurde. Auch die von einer Kerze angesengte Tischdecke gehört nicht in die Rubrik Versicherungsschaden.

Selbige Problem können auch äquivalent bei einem Kamin auftreten. Fällt zum Beispiel ein Gegenstand in das offene Feuer, so wird dies nicht als Brandschaden akzeptiert, denn das Feuer befand sich an seinem eigentlichen Bestimmungsort, dem Kamin. Wird allerdings durch Funkenflug der davor befindliche Teppich beschädigt, so gilt dies als ein Versicherungsschaden. Schön wenn man die feinen Unterschiede kennt. Bereits vor Abschluss eines Versicherungsvertrages sollte man sich über alle Eventualitäten informieren. So können fachlich versierte Informationen unter Hausratversicherung.net eingeholt werden, ohne sich zunächst outen zu müssen. Für Fälle, wo man selbst einen Haftpflichtschaden anrichtet, sollte man selbstredend auch gut gewappnet sein. Für eine Haftpflichtversicherung Vergleich und Kontrolle durchzuführen, kann auch hier vor doppelten Schaden bewahren.

Eventuelle Mithaftung bei Schäden

Ein Versicherungsnehmer muss selbstredend auch darauf achten, dass er nicht fahrlässig handelt. So sollten beispielsweise weder elektrische Heizgeräte noch offenes Feuer ohne Kontrolle sein. Über Nacht den offenen Kamin ohne Aufsicht abbrennen zu lassen, könnte von einer Versicherung sehr wohl als fahrlässig eingestuft werden. Damit wäre auch die eigene Haftung für einen eintretenden Schaden ganz klar definiert. Eine Hausratsversicherung würde für einen solchen Fall nicht aufkommen. Daher ist auch immer die Frage nach einem eigenverantwortlichen Handeln gestellt. Und grundsätzlich gilt auch hier immer wieder, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass auch bei einem offene Feuer keine brennbaren Gegenstände sich in direkter Nähe befinden dürfen. Es ist stets für einen entsprechenden Sicherheitsabstand zu sorgen. Mit etwas verantwortungsvollem Verhalten könne auch schwerwiegende Schäden oft verhindert werden.